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ALLGEMEINE VERTRAGSBEDINGUNGEN (AVB) DER REINDL BAU GMBH

1. Allgemeines: Die Reindl Bau GmbH, in Folge Reindl genannt, kontrahiert ausschließlich auf Grundlage dieser Allgemeinen Vertragsbedingungen. Diese sind wesentlicher Bestandteil des gegenständlichen Vertrages und auch aller zukünftigen Verträge, wie insbesondere Zusatzaufträge.

2. Angebot/Preise: Sämtliche Angebote werden ohne Gewähr für deren Richtigkeit abgegeben. Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung vereinbart, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlichem Aufwand. Wurde dem Angebot ein Leistungsverzeichnis zu Grunde gelegt, erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Massen mal den angebotenen Einheitspreisen. Da bei Angebotslegung die zu erwartenden Massen lediglich geschätzt wurden, können diese von den abzurechnenden Massen abweichen. Für Leistungen, die 2 Monate nach Vertragsabschluss zu erbringen sind, gelten veränderliche Preise als vereinbart. Angebote sind für die Dauer von 2 Monaten gültig.

3. Rechnungslegung: Reindl ist berechtigt monatlich entsprechend der erbrachten Leistung Teilrechnungen zu legen. Sämtliche Rechnungen sind binnen 14 Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Ist eine Rechnung so mangelhaft, dass sie vom Auftraggeber nicht geprüft werden kann, so ist sie Reindl binnen 10 Tagen nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen, die Gründe der Zurückstellung sind schriftlich bekannt zu geben. Erfolgt keine Zurückstellung, gilt die Prüffähigkeit der Rechnung als bestätigt, wenn auf diesen Umstand bei Rechnungslegung hingewiesen wird. Bei Zahlungsverzug ist Reindl nach Setzung einer 10-tägigen Nachfrist berechtigt die Arbeiten einzustellen, die daraus entstehenden Kosten und Bauzeitverzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Als Verzugszinsen werden 5 % p.a. vereinbart, handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer, betragen die Verzugszinsen 12 % p.a. Ist im Bauvertrag nichts Gegenteiliges vereinbart, ist der Auftragnehmer nicht berechtigt einen Haft- oder Deckungsrücklass vom Rechnungsbetrag in Abzug zu bringen.

4. Leistungsumfang/Leistungsfrist: Reindl ist berechtigt die bedungene Leistung geringfügig abzuändern, wenn dies aus technischen Gründen notwendig oder zweckmäßig und dies dem Auftraggeber zumutbar ist. Derartige Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen, die nicht der Risikosphäre von Reindl zuzuordnen sind, sind vom Auftraggeber gesondert zu vergüten. Die Arbeiten sind entsprechend dem Bauzeitplan durchzuführen. Liegt kein Bauzeitplan vor, ist zwischen den Vertragsteilen ein Einvernehmen über die Ausführungszeiten herzustellen. Reindl hat bei unvorhergesehenen Witterungseinflüssen das Recht auf Verlängerung der Leistungsfrist und den damit verbundenen Mehrkosten. Kommt der Auftraggeber trotz Nachfristsetzung der Aufforderung zur Abklärung bauwesentlicher Details nicht nach und kommt es dadurch zu Leistungsverzögerungen, ist Reindl berechtigt den Bau einzustellen und die bisherigen Leistungen in Rechnung zu stellen. Sämtliche daraus resultierenden Kosten und Verzögerungen hat der Auftraggeber zu verantworten.

5. Kostenüberschreitung: Eine beträchtliche Kostenüberschreitung gem. § 1170a ABGB liegt vor, wenn diese 15% des Angebotspreises beträgt.

6. Haftungsausschluss: Schadenersatzansprüche für Sachschäden die durch leicht fahrlässiges Handeln verursacht wurden, werden zwischen den Vertragsteilen wechselseitig ausgeschlossen.

7. Anschlüsse und Zufahrten: Der Auftraggeber ist verpflichtet Reindl die für die Ausführung erforderlichen Wasser- und Stromanschlüsse kostenlos in der für die Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung zu stellen. Die Verbrauchskosten sind vom Auftraggeber zu tragen. Arbeits- und Lagerplätze und für Baufahrzeuge taugliche Zufahrtswege sind vom Auftraggeber kostenlos zur Verfügung zu stellen, allenfalls erforderliche Bau- und Zufahrtsgenehmigungen sind vom Auftraggeber einzuholen.

8. Firmen- und Werbetafeln: Reindl ist berechtigt Firmen- und Werbetafeln für die Dauer der Leistungserbringung am Vertragsgegenstand oder am Bauzaun anzubringen. Reindl ist berechtigt das Bauvorhaben in der Referenzliste zu führen und Abbildungen zu veröffentlichen.

9. ÖNorm: Subsidiär zum Bauvertrag und unseren Allgemeinen Vertragsbedingungen gilt die ÖNorm in der gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Angebotslegung als vereinbart. Die Bestimmungen der Annahme der Zahlung und des Vorbehaltes gem. ÖNorm B 2110 werden abbedungen.

10. Arbeitsunterlagen: Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bewilligungen,...) sind vom Auftraggeber so rechtzeitig zu beschaffen und bereitzustellen, dass eine ordnungsgemäße Arbeitsvorbereitung durch Reindl erfolgen kann. Diesbezügliche Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftraggebers und verlängern die Leitungsfrist von Reindl.

11. Stornierung des Vertrages: Sollte der Auftraggeber - ohne dass ein sonstiges Rücktrittsrecht besteht - vor Ausführungsbeginn einseitig vom Vertrag zurücktreten, ist von diesem eine Stornogebühr von 20 % der Gesamtauftragssumme zu entrichten. Darüber hinausgehende Schadenersatzforderungen von Reindl bleiben davon unberührt, wenn der Kunde ein Unternehmer ist.

12. Eigentumsvorbehalt: Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum von Reindl.

13. Gerichtsstand/anzuwendendes Recht: Handelt es sich beim Auftraggeber um einen Unternehmer wird für sämtliche Rechtsstreitigkeiten das sachlich zuständige Gericht der Stadt Salzburg vereinbart. Es gelangt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. UN-Kaufrecht wird ausgeschlossen.

Stand: 01.03.2018

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